Gesetze / Gefahrgutverordnung See GGVSee § 24 Pflichten des mit der Planung der Beladung Beauftragten Stand: 31.10.2019 Bund2 Fassungen Der mit der Planung der Beladung Beauftragte hat dafür zu sorgen, dass Stauanweisungen nach § 5 Absatz 1 festgelegt werden.